Information zur Nachhaltigkeit im Zusammenhang mit der Abfrage von Nachhaltigkeitspräferenzen

Vorwort:

Im Anschluss zitieren wir die von der WKO empfohlene Information, welche die rechtlichen Aspekte der Beratung und Vermittlung beschreibt. Wir empfehlen zudem unseren Artikel Nachhaltigkeit zu lesen, welcher erklärt, worauf du bei einer nachhaltigen Investition achten solltest und warum ein „blinder“ Fokus auf Nachhaltigkeit gefährlich (teuer) sein kann.

Präambel:

Der europäische Aktionsplan für ein nachhaltiges Finanzsystem sieht vor, dass die europäische Finanzindustrie bei der Konzeption und dem Vertrieb von Finanzprodukten ökologische (Environment), soziale (Social) und verantwortungsvolle Unternehmensführungs-(Governance) Kriterien zu berücksichtigen hat (sogenannte ESG-Kriterien). Anleger erhalten dadurch die Möglichkeit, nachhaltige Geldanlagen zu tätigen, indem ihnen transparent dargelegt wird, wie sich veranlagte Gelder auf die Umwelt und die Gesellschaft auswirken.

Um einen einheitlichen Standard zu schaffen, was als "nachhaltige Geldanlage" gilt, hat der Europäische Gesetzgeber die "Offenlegungs-Verordnung"¹ und die "TaxonomieVerordnung"² erlassen. Die Offenlegungs-Verordnung definiert nachhaltige Investitionen im Allgemeinen, während die Taxonomie-Verordnung die Offenlegungs-Verordnung bezüglich "ökologisch nachhaltige Investitionen" konkretisiert. In diesem Informationsblatt erhältst du Informationen zu den unterschiedlichen, rechtlichen Bedeutungen der Nachhaltigkeit, inwiefern Sie Nachhaltigkeitskriterien bei deiner Investition berücksichtigen können und woran du erkennen kannst, in welchem Ausmaß deine Investition nachhaltig ist.

1. Was gilt als "nachhaltige" Investition?

Die Offenlegungs-Verordnung orientiert sich an den zuvor genannten ESG-Kriterien und legt fest, dass eine Investition dann als nachhaltig gilt, wenn:

  • E die Investition zur Erreichung eines Umweltziels beiträgt (siehe hierzu Punkt 2. zu "ökologisch nachhaltigen" Investitionen)
    oder

  • S die Investition zur Erreichung eines sozialen Ziels beiträgt, insbesondere eine Investition, die zur Bekämpfung von Ungleichheiten beiträgt oder den sozialen Zusammenhalt, die soziale Integration und die Arbeitsbeziehungen fördert oder eine Investition in Humankapital oder zugunsten wirtschaftlich oder sozial benachteiligter Bevölkerungsgruppen
    und
    die Investition kein Umweltziel oder soziales Ziel erheblich beeinträchtigt
    und
    G die Unternehmen, in die investiert wird, Verfahrensweisen einer guten bzw. verantwortungsvollen Unternehmensführung anwenden, insbesondere bei soliden Managementstrukturen, den Beziehungen zu den Arbeitnehmern, der Vergütung von Mitarbeitern sowie der Einhaltung der Steuervorschriften.

2. Was gilt als "ökologisch nachhaltige" Investition?

Nach der Taxonomie-Verordnung gilt eine Investition in eine wirtschaftliche Tätigkeit dann als "ökologisch nachhaltig", wenn

  • die wirtschaftliche Tätigkeit zumindest einem Umweltziel dient und einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung dieses Ziels leistet,
  • die wirtschaftliche Tätigkeit nicht gleichzeitig zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines oder mehrerer Umweltziele führt,
  • die wirtschaftliche Tätigkeit unter Einhaltung des festgelegten Mindestschutzes ausgeübt wird (betrifft Menschen- und Arbeitnehmerrechte, Leitsätze in der Unternehmensführung etc.),
    sowie
  • dabei die entsprechenden technischen Vorgaben, die an Kennzahlen gemessen werden, eingehalten werden (z.B. Schwellenwerte für Emissionen oder CO2-Fußabdruck).

Sind diese Punkte erfüllt, handelt es sich um eine "ökologisch nachhaltige" Investition. Die Taxonomie-Verordnung nennt dabei sechs Umweltziele:

1. Klimaschutz:

Darunter versteht man Beiträge zur Stabilisierung von Treibhausgasemissionen, also eine Vorgehensweise, die den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur auf deutlich unter
2 °C zu halten versucht. Da es einige Wirtschaftstätigkeiten gibt, die sich negativ auf die Umwelt auswirken, kann ein wesentlicher Beitrag zu einem Umweltziel auch darin bestehen, solche negativen Auswirkungen zu verringern. Beispiele hierfür sind der Ausbau klimaneutraler Mobilität oder die Erzeugung sauberer Kraftstoffe aus erneuerbaren Quellen.

2. Anpassung an den Klimawandel:

Darunter versteht man Tätigkeiten, welche nachteilige Auswirkungen des derzeitigen oder künftigen Klimas oder die Gefahr nachteiliger Auswirkungen auf die Tätigkeit selbst, Menschen, die Natur oder Vermögenswerte verringern oder vermeiden soll.

3. Die nachhaltige Nutzung und der Schutz von Wasser- und Meeresressourcen:

Hierzu zählt z.B. der Schutz vor den nachteiligen Auswirkungen der Einleitung von städtischem und industriellem Abwasser

4. Der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft:

"Recycling", aber auch die Verbesserung der Haltbarkeit und Reparaturfähigkeit von Produkten

5. Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung:

z.B. Verbesserung der Luft-, Wasser- oder Bodenqualität in den Gebieten, in denen die Wirtschaftstätigkeit stattfindet, aber auch die Beseitigung von Abfall.

6. Der Schutz und die Wiederherstellung der Artenvielfalt (Biodiversität) und der Ökosysteme:

Gemeint sind hier unter anderem nachhaltige Landnutzung und -bewirtschaftung oder die nachhaltige Waldbewirtschaftung.

3. Berücksichtigung von ökologischen, sozialen und ethischen Nachhaltigkeitskriterien bei deiner Investition

Im Zuge einer Anlageberatung und/oder Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten sind wir als Anlageberater und Versicherungsvermittler verpflichtet, zu erheben, ob und inwiefern wir bei der Veranlagung deines Kapitals die Nachhaltigkeit von Finanzinstrumenten und/oder Versicherungsanlageprodukten berücksichtigen sollen.

Bei dieser Erhebung kannst du zunächst folgende Angaben zu deiner Nachhaltigkeitspräferenz machen:

  • Du präferierst ökologisch nachhaltige Finanzinstrumente im Sinne der Taxonomie-Verordnung (siehe Punkt 2.)
  • Du präferierst (insbesondere sozial und unternehmerisch) nachhaltige Finanzinstrumente im Sinne der Offenlegungsverordnung (siehe Punkt 1.)
  • Du präferierst Finanzinstrumente, die weder als „ökologisch nachhaltig“ im Sinne der Taxonomie-Verordnung noch als "nachhaltig" im Sinne der Offenlegungs-Verordnung eingestuft werden, bei denen aber die für dich wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt werden. Als Nachhaltigkeitsfaktoren gelten Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung.
  • Du präferierst eine Kombination aus den vorgenannten Finanzinstrumenten.
  • Du hast keine Präferenz für nachhaltige Finanzinstrumente.

Anschließend kannst du bei Vorliegen einer Präferenz auch angeben, welchen Mindestanteil diese Investition ausmachen soll, sowie welche Parameter (z.B. quantitative Werte) herangezogen werden sollen, um die nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren zu ermitteln. Derartige Parameter können etwa Indikatoren aus dem Umweltbereich (z.B. Energieintensität eines Unternehmens/einer Branche, CO2-Fußabdruck usw.) oder Indikatoren aus dem gesellschaftlichen Bereich (z.B. Gender-Diversity im Vorstand, Umgang mit kontroversen Waffen usw.) sein.

Wenn du Nachhaltigkeitspräferenzen nennst wird dir ein Finanzprodukt empfohlen, welches deinen Nachhaltigkeitspräferenzen (Offenlegungs-Verordnung, Taxonomie-Verordnung und/oder nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren) entspricht.

4. Wie erkenne ich, ob eine Investition diesen Nachhaltigkeitskriterien entspricht?

Wir dürfen dir als Anlageberater/Versicherungsvermittler nur Investitionen empfehlen, die deinen Präferenzen entsprechen. Dies gilt für alle Finanzinstrumente / Versicherungsanlageprodukte und auch konkret iZm den Nachhaltigkeitspräferenzen.

Zusätzlich dazu normieren die Offenlegungs- und die Taxonomie-Verordnung für Finanzmarktteilnehmer, bspw. Hersteller und Anbieter von Finanzprodukten, und Finanzberater umfassende Offenlegungspflichten zu Nachhaltigkeitsrisiken. Diese umfassen insbesondere die Art und Weise, wie Nachhaltigkeitsrisiken bei ihren Investitionsentscheidungen bzw. bei ihrer Beratung einbezogen werden und die Ergebnisse der Bewertung der zu erwartenden Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf die Rendite von Finanzprodukten, die sie zur Verfügung stellen bzw. die von ihnen beraten werden.

Darüber hinaus sind Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater bei gewissen Finanzprodukten, die gemäß den Verordnungen als "nachhaltig" und "ökologisch nachhaltig" bezeichnet werden dürfen, verpflichtet, weitere Informationen zu diesen Finanzprodukten auf deren Internetseiten offenzulegen. Diese zusätzlichen Informationspflichten betreffen aber nur folgende Finanzprodukte: Verwaltete Wertpapierportfolios, Investmentfonds (OGAW), alternative Investmentfonds (AIF), Versicherungsanlageprodukte (IBIPs), Paneuropäische Private Pensionsprodukte (PEPPs) sowie Altersvorsorgeprodukte und -systeme. Für diese Finanzprodukte gibt es drei Kategorien, die dir zeigen, ob bzw. wie stark die Nachhaltigkeit im Finanzprodukt berücksichtigt ist:

  • dunkelgrüne" Finanzprodukte (Art 9) sind Finanzprodukte, die eine nachhaltige Investition anstreben. Bei diesen Finanzprodukten ist die Nachhaltigkeit am stärksten sichergestellt und die Informationspflichten am umfangreichsten.
  • "hellgrüne" Finanzprodukte (Art 8) sind Finanzprodukte, die ökologische oder soziale (oder eine Kombination beider) Merkmale bewerben. Bei diesen Finanzprodukten werden ökologische oder soziale Merkmale lediglich berücksichtigt, während dunkelgrüne Finanzprodukte ein Umweltziel explizit anstreben.
  • Sonstige Finanzprodukte sind Finanzprodukte, die Nachhaltigkeitskriterien gemäß Offenlegungs- bzw. Taxonomie-Verordnung nicht oder in geringem Umfang berücksichtigen.

ACHTUNG: Diese zusätzlichen Informationspflichten gelten nur für gewisse Finanzinstrumente. Andere Finanzinstrumente, wie z.B. Unternehmensanleihen, lösen diese zusätzlichen Informationspflichten nicht aus. Unabhängig davon werden deine Nachhaltigkeitspräferenzen aber bei allen Finanzinstrumenten, die wir empfehlen, berücksichtigt.

Fazit

Der Begriff der Nachhaltigkeit deckt im europäischen Rechtsrahmen verschiedene Aspekte ab – insbesondere ökologische, soziale und unternehmerische Nachhaltigkeit. In welchem Ausmaß und in welcher Ausprägung die Nachhaltigkeit bei den Finanzprodukten im Rahmen der Anlageberatung oder der Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten berücksichtigt wird, hängt von deinen Präferenzen ab, die du fynup bei deinem Beratungsgespräch bzw. im Vorsorge-Rechner und Anlegerprofil offenlegst.

Wenn du uns Nachhaltigkeitspräferenzen nennst, empfehlen wir dir im Rahmen der Anlageberatung/Beratung nur Finanzinstrumente / Versicherungsanlageprodukte, die deinen konkreten Nachhaltigkeitspräferenzen entsprechen.

Wenn du uns keine Nachhaltigkeitspräferenzen nennst, stufen wir dich als "nachhaltigkeitsneutral" ein. Das heißt, dass wir in die Eignungsbeurteilung bzw. in die Auswahl jener Finanzinstrumente / Versicherungsanlageprodukte, die wir dir gegebenenfalls empfehlen deine sonstigen Anlagepräferenzen (z.B. Risikotoleranz, Erfahrungen und Kenntnisse, Vermögensverhältnisse) einbeziehen. Die Nachhaltigkeit ist dann allerdings kein Auswahl bzw. Ausschlusskriterium.

Als Anlageberater/Versicherungsvermittler beziehen wir die Informationen über die Nachhaltigkeit in Finanzinstrumenten/Versicherungsanlageprodukten aus den offengelegten Informationen der jeweiligen Produkthersteller, z.B. aus den regelmäßigen Berichten zu den Finanzinstrumenten /Versicherungsanlageprodukten. Diese sind auch für dich, z.B. auf den jeweiligen Internetseiten der Produktanbieter, einsehbar. Dort findest du unter anderem eine Beschreibung der ökologischen oder sozialen Merkmale oder des nachhaltigen Investitionsziels, Angaben zu den Methoden, die angewandt werden, um die ökologischen oder sozialen Merkmale der für das Finanzprodukt ausgewählten nachhaltigen Investitionen zu bewerten, zu messen und zu überwachen sowie Informationen über die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeitsfaktoren von Finanzinstrumenten / Versicherungsanlageprodukten. Bedenke, dass es sich dabei um Informationen handeln kann, die sich auf Zeiträume beziehen, die in der Vergangenheit liegen.

Es gelten zudem die Funktionsbeschreibung und die AGB. Irrtum und Druckfehler vorbehalten.

¹ Verordnung (EU) 2019/2088 vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor.

² Verordnung (EU) 2020/852 vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088.